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  • 08.07.2010 | Vermittlungstätigkeit neben Bürotätigkeit

    Provisionen an angestellte Mitarbeiter unterliegen der Sozialversicherung

    Zahlt ein Versicherungsvertreter seinen angestellten Mitarbeitern neben dem Gehalt für ihre Bürotätigkeit Provisionen für nebenher vermittelte Versicherungen, sind auch diese sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn der Mitarbeiter vom Vertreter persönlich abhängig ist. Das gilt nach einem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg selbst dann, wenn für die Vermittlungstätigkeit ein Handelsvertretervertrag abgeschlossen wurde.  

    Der zugrunde liegende Fall

    Worum ging es in dem Fall vor dem LSG Berlin-Brandenburg? Zwei Bürokräfte waren bei einer Versicherungsmaklerin angestellt. Zusätzlich hatten sie mit der Maklerin einen „Handelsvertretervertrag“ geschlossen. Darin war die Provisionshöhe für Versicherungsverträge geregelt, die die Bürokräfte vermitteln. Für die vermittelten Verträge sollte Kundenschutz gelten (das heißt, der Kunde „gehört“ der vermittelten Bürokraft), sie sollten aber im Bestand der Maklerin bleiben.  

     

    Nach einigen Jahren vereinbarte die Maklerin mit den beiden Bürokräften „Ergänzungen zum Arbeitsvertrag“. Darin hieß es unter anderem: „Zu den Haupttätigkeiten im Bürobetrieb zählen  

    • Kundenservice: Kundenempfang, Kundenbetreuung im Büro, Schadensaufnahme, Kundenakquise.
    • Telefondienst: Kundenanfragen, Gesellschaftsanfragen, bürointerne Kommunikation“.

     

    Weitere acht Monate später schloss sie mit den Bürokräften „Regelungen zur Zusatzvergütung für selbst akquirierte und selbst abgeschlossene Versicherungsverträge“. Danach erhielten sie neben der Vergütung für die hauptberufliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis eine Zusatzvergütung für ihre Versicherungsabschlüsse. Der bisherige eigene Bestand der Bürokräfte (Kundenschutz) wurde durch eine Gehaltserhöhung pro Monat sowie einen Versorgungsbeitrag als Arbeitgeberleistung in eine Unterstützungskasse abgefunden. Auf die Zusatzvergütung sollte kein Rechtsanspruch bestehen.  

    Die Entscheidung des LSG

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