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  • 01.11.2006 | Urlaub

    Urlaubsübertragung und betriebliche Übung

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer Urlaub ohne Rücksicht auf das Bestehen von Übertragungsgründen während des gesamten folgenden Kalenderjahrs beanspruchen kann. Nach Auffassung des BAG verstößt eine derartige Regelung nicht gegen § 13 Abs. 2 Satz 3 BUrlG, weil sie günstiger ist als die auf den 31. März des Folgejahres befristete Übertragung nach § 7 Abs. 3 BUrlG.  

    Beachten Sie: Eine solche Regelung kann Gegenstand einer betrieblichen Übung sein. Nach Ansicht der BAG-Richter reicht es jedoch nicht, dass ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer behauptet, der Resturlaub sei stets im gesamten Folgejahr gewährt worden. Vielmehr muss er Tatsachen vortragen (und gegebenenfalls beweisen), aus denen sich die begehrte „betriebliche Übung“ ergibt. Dazu gehört, dass er 

    • die Leistung oder Vergünstigung des Arbeitgebers als solche darlegt,
    • den Sachverhalt darstellt, aus dem auf den Verpflichtungswillen des Arbeitgebers geschlossen werden soll, die Leistung oder Vergünstigung auch künftig zu erbringen, und
    • konkret auflistet, wann und wem der Arbeitgeber in der Vergangenheit Urlaub des Vorjahres im Folgejahr gewährt hat (genaue Bezeichnung der Jahre und der Arbeitnehmer).

    Unser Tipp: Arbeitgeber vermeiden Streitigkeiten, wenn sie im Arbeitsvertrag eindeutig regeln, bis wann der Urlaub übertragen werden kann. Dabei kann folgende Formulierung gewählt werden: „Resturlaubstage müssen vor dem 1. April (alternativ kann jeder später liegende Zeitpunkt vereinbart werden) des nächsten Jahres genommen werden, sonst verfallen sie“. (Urteil vom 21.6.2005, Az: 9 AZR 200/04) (Abruf-Nr. 062163

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 184 | ID 88134

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