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  • 01.01.2008 | Urlaub

    Urlaubsübertragung im Krankheitsfall

    Ein Leser hat folgende Frage gestellt: „Unser Mitarbeiter war im alten Jahr längere Zeit bis zum 31. Dezember krank und konnte daher seinen Resturlaub nicht nehmen. Verfällt dieser Resturlaub sofort zum 1. Januar 2007 oder gibt es eine Frist bis zum 31. März, bis zu der er den Urlaub noch nehmen kann?“ 

    Unsere Antwort: Der Urlaub ist grundsätzlich auf das laufende Kalenderjahr befristet und muss in diesem gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz). Mit dem Ende des Urlaubsjahrs erlischt der Anspruch. Für den Fall längerer Krankheit im alten Jahr ist jedoch zu unterscheiden: 

     

    • Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub trotz lang andauernder Arbeitsunfähigkeit noch vor Ablauf des Kalenderjahrs nehmen, bleibt es dabei: Der Anspruch erlischt mit dem Ende des Urlaubsjahrs. Beispiel: Der Arbeitnehmer war von Februar bis Ende November 2006 krank. Er hätte seinen Urlaub im Dezember 2006 noch nehmen können.
    • War der Arbeitnehmer aber beispielsweise von Mitte November bis 31. Dezember arbeitsunfähig, konnte er den Urlaub während des Urlaubsjahrs nicht mehr nehmen. Dann wird der Anspruch befristet bis zum 31. März übertragen.

    Beachten Sie: Ist arbeits- oder tarifvertraglich festgelegt, dass der Urlaub generell bis zum 31. März des Folgejahrs oder bis zu einem noch späteren Zeitpunkt übertragen werden kann, dann tritt dieser spätere Termin an die Stelle des 31. Dezember. 

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 3 | ID 116452

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