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  • 07.07.2008 | Unsicherheiten bleiben bestehen

    Gezillmerte Tarife bei Entgeltumwandlung -
    ArbG Siegburg urteilt arbeitgeberfreundlich

    von RA Dr. Alexander Klein, Leiter Recht, SLPM Schweizer Leben
    PensionsManagement GmbH, Swiss Life Gruppe, München

    In das Thema „Entgeltumwandlung und Zillmerung“ kommt Bewegung. Nachdem das ArbG Stuttgart (Ausgabe 5/2006, Seite 90) und die vierte Kammer des LAG München (Ausgabe 7/2007, Seite 106) arbeitgeberfeindlich entschieden haben, hat sich das ArbG Siegburg jetzt arbeitgeberfreundlich gezeigt und einen differenzierten Lösungsansatz zur Zillmerung aufgezeigt.  

    Entscheidung des ArbG Siegburg

    In dem vom ArbG Siegburg entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer von 2000 bis 2007 als Personalreferent angestellt. Im Jahr 2004 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung zugunsten einer Pensionskassenversorgung. Für die Zeit vom 11. Dezember 2004 bis 1. September 2007 zahlte der Arbeitnehmer 34 Monatsbeiträge à 204 Euro an die Pensionskasse. Zum 30. September 2007 schied er aus dem Arbeitsverhältnis aus.  

     

    Der Personalreferent verlangt von seinem früheren Arbeitgeber die Auszahlung der umgewandelten Entgeltbestandteile in Höhe von 7.004 Euro. Er ist der Ansicht, dass die entsprechende Vereinbarung unwirksam ist. Denn die Anwartschaft sei aufgrund des gezillmerten Rentenversicherungsvertrags der Pensionskasse nicht wertgleich im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Das ArbG hält die Vereinbarung dagegen für wirksam (Urteil vom 27.2.2008, Az: 2 Ca 2831/07; Abruf-Nr. 081464).  

     

    Was heißt „Wertgleichheit“?

    Das ArbG hat den Begriff „Wertgleichheit“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG anhand der Gesetzesmaterialien analysiert, weil es im Gesetz keine Definition gibt. Es kommt zum Schluss, dass bei der Wahl eines versicherungsförmigen Durchführungswegs (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) Wertgleichheit immer dann gegeben sei, wenn der Arbeitgeber die umgewandelten Entgeltteile vollständig, das heißt betragsgleich, an den durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigten Versorgungsträger abgeführt habe. Somit sei auch bei gezillmerten Tarifen Wertgleichheit gegeben.  

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