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  • 04.04.2011 | Umsatzsteuer

    Neue Umsatzsteuerfalle bei Frühstückgestellung

    Nimmt ein Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit ein Frühstück ein, kann das beim Arbeitgeber zu umsatzsteuerlichen Problemen führen. Erfahren Sie, wie Sie diese vermeiden.  

     

    Umsatzsteuerliche Grundsätze beachten

    Behalten Arbeitgeber für das Frühstück den nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzenden Wert ein (2010 und 2011: 1,57 Euro), ist weder lohnsteuerlich noch umsatzsteuerlich etwas veranlasst. Kürzen Arbeitgeber jedoch die Reisekostenvergütung des Arbeitnehmers um einen höheren Wert, erbringen sie nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Rheinland eine entgeltliche sonstige Leistung an ihren Arbeitnehmer, für die sie Umsatzsteuer abführen müssen (Kurzinformation USt 4/2011 vom 17.2.2011). Wie die Einbehalte lohn- und umsatzsteuerlich zu behandeln sind, zeigt folgende Gegenüberstellung.  

     

    Beispiel

    Arbeitgeber A bucht und zahlt für seinen Arbeitnehmer M anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit eine Übernachtung mit Frühstück. Die Hotelrechnung lautet über 80 Euro für die Übernachtung und 20 Euro für ein Business-Package. M steht eine Verpflegungspauschale von 6 Euro zu.  

     

    • Variante 1: A behält für das Frühstück 1,57 Euro ein und zahlt M einen Verpflegungszuschuss von 4,43 Euro aus.
    • Variante 2: A behält 4,80 Euro ein und zahlt M nur noch einen Zuschuss von 1,20 Euro aus.

     

     

    Variante 1  

    Variante 2  

    Hotelrechnung  

    Dem Arbeitgeber steht sowohl der Betriebsausgaben- als auch der Vorsteuerabzug in voller Höhe zu (A 1.8 Abs. 13 Satz 1 UStAE).  

    Verpflegungszuschuss  

    Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für Verpflegungsmehraufwendungen den Zuschuss von 6 Euro steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 13 oder 16 EStG).  

    Frühstück und
    geldwerter Vorteil  

    Das Frühstück ist kein geldwerter Vorteil und erhöht den Arbeitslohn nicht, da Zuzahlungen mindestens in Höhe des Sachbezugswerts geleistet wurden (H 8.1 Abs. 8 „Reisekostenabrechnung“, Beispiel 1, 2. Spiegelstrich LStH)  

    Frühstück und  

    Umsatzsteuer  

    Keine Umsatzsteuer für Frühstückgestellung (A. 1.8 Abs. 13 UStAE)  

    Umsatzsteuer für Frühstückgestellung fällig. Bemessungsgrundlage ist einbehaltene Gegenleistung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG von 4,80 Euro; Bemessungsgrundlage netto: 4,03 Euro, Umsatzsteuer: 0,77 Euro (Regelsteuersatz 19 %)  

     

    Wichtig: Arbeitgeber sollten künftig darauf achten, dass sie für das anlässlich einer beruflichen Tätigkeit eingenommene Frühstück nicht mehr als 1,57 Euro einbehalten oder andernfalls Umsatzsteuer abführen. Umsatzsteuer- und Betriebsprüfer dürften den Reisekosten künftig mehr Aufmerksamkeit schenken, weil diese Regeln in der Praxis kaum beachtet wurden.  

     

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