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  • 01.02.2004 | Teilzeitarbeit

    Teilzeitanspruch per einstweiliger Verfügung durchgesetzt

    Arbeitnehmer, die Kinder betreuen müssen, können ihren Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit nach §  8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Damit müssen Arbeitgeber rechnen, nachdem das ArbG Nürnberg einem entsprechenden Antrag statt gegeben hat. Zwei Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein:

  • Die Betreuung des Kindes ist trotz aller zumutbarer Anstrengungen des Arbeitnehmers nicht anders sicherzustellen.
  • Der Arbeitgeber legt nicht schlüssig dar, dass im fraglichen Bereich nur Vollzeitarbeit möglich ist.

    Unser Tipp: Arbeitgeber, gegen die eine solche Verfügung ergeht, sollten darauf achten, dass die Verfügung die Beschäftigung nur bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache regelt. (Urteil vom 28.11.2003, Az: 14 Ga 114/03; Abruf-Nr.  040177 )

    Unser Service: Einen ausführlichen Beitrag zu den Rechten und Pflichten des Arbeitgebers bei Teilzeitwünschen finden Sie in der Ausgabe 1/2003 auf den Seiten 16 bis 18. Wer die Ausgabe nicht hat, erhält den Beitrag unter der Abruf-Nr.  040212 .

    Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 20 | ID 110860

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