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  • 01.02.2003 | Steuerfreiheit nutzen

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    von Diplom-Finanzwirt (FH) Hans Walter Schoor, Kemmenau

    Die Zeit der Weihnachtsfeiern steht vor der Tür. Die Vorteile, die den Arbeitnehmern dabei entstehen, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei - wenn der Arbeitgeber sich an die entsprechenden Vorschriften hält. Denn nur wenn Leistungen des Arbeitgebers im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbracht werden, haben sie keinen Entlohnungscharakter und sind damit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 4.6.1993, BStBl 1993 II, 687, Az: VI R 65/92, Urteil vom 7.6.2002, Az: VI R 24/00, BFH/NV 2003, 17).

    Nachfolgend zeigen wir, worauf es ankommt, damit eine Feier als lohnsteuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung gilt und wie der Schaden begrenzt werden kann, wenn dies nicht der Fall ist.

    Betriebsveranstaltung

    Eine Betriebsveranstaltung ist eine Veranstaltung des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsfeiern). Die Kosten können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine andere Frage ist, ob die geldwerten Vorteile, die dem Arbeitnehmer dabei zufließen, Arbeitslohn und damit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Besonders ärgerlich ist es für den Arbeitgeber, wenn das Finanzamt - oft erst nach Jahren - im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung Lohnsteuer nachfordert.

    Teilnehmerkreis

    Die Veranstaltung muss im allgemeinen Interesse des Betriebs liegen. Das ist der Fall, wenn alle Betriebsangehörigen teilnehmen dürfen. Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. Veranstaltungen, an denen nur ein beschränkter Kreis der Arbeitnehmer teilnehmen darf, sind ebenfalls Betriebsveranstaltungen, wenn durch die Begrenzung des Teilnehmerkreises keine bestimmten Arbeitnehmergruppen bevorzugt werden sollen. Die Finanzverwaltung erkennt daher auch Veranstaltungen an, die

  • jeweils nur für eine Abteilung eines Betriebs durchgeführt werden,
  • nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer veranstaltet werden (Pensionärstreffen),

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