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  • 01.06.2005 | Steuerfreiheit nur bei öffentlicher Förderung

    Verbilligte Überlassung einer Wohnung

    Die Steuerbefreiung von Mietvorteilen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Nr. 59 zweiter Halbsatz EStG ist auf Fälle beschränkt, in denen die Vorteile durch eine tatsächliche Förderung entstanden sind. Zu diesem Ergebnis kommt der BFH in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.2.2005, Az: VI R 58/03; Abruf-Nr. 051110). 

     

    Vermietung einer öffentlich geförderten Wohnung

    Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zur Verfügung, ergibt sich durch die Mietpreisbeschränkung in der Regel ein Mietwert, der unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Dieser Vorteil bleibt steuer- und sozialabgabenfrei, soweit er auf einer entsprechenden Förderung beruht. 

     

    Beispiel

    Der Arbeitgeber errichtet unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel eine 80qm-Wohnung. Die ortsübliche Miete für die Wohnung beträgt 10 Euro/qm. Um die öffentlichen Mittel zu erhalten, hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, höchstens 8 Euro/qm zu verlangen. Er vermietet die Wohnung an einen Arbeitnehmer für 8 Euro/qm. Der geldwerte Vorteil von monatlich 160 Euro (= [10 Euro/qm ./. 8 Euro/qm] x 80qm) bleibt steuerfrei. Vermietet der Arbeitgeber die Wohnung zu weniger als 8 Euro/qm, ist der zusätzlich entstehende geldwerte Vorteil steuerpflichtig. 

     

    Entscheidung des BFH

    Im Urteilsfall wurde für die an den Arbeitnehmer verbilligt vermietete Wohnung keine Förderung in Anspruch genommen. Trotzdem verlangte der Arbeitnehmer, dass der Mietvorteil gemäß § 3 Nr. 59 zweiter Halbsatz EStG steuerfrei zu belassen sei. Er verwies auf eine Kulanzregelung der Finanzverwaltung (R 23a Satz 4 LStR): Danach soll der Steuervorteil auch möglich sein, wenn eine ohne öffentliche Mittel errichtete Wohnung im Zeitpunkt ihres Bezugs durch den Arbeitnehmer für eine Förderung in Betracht gekommen wäre. 

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