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  • 04.04.2011 | Steuerfreier Sachbezug

    Tankgutscheine: Die Antworten auf die häufigsten Praxisfragen im Überblick

    Lohnsteuerprüfer haben in der Vergangenheit Tankgutscheine für Arbeitnehmer kritisch unter die Lupe genommen. War auf dem Tankgutschein ein Eurobetrag aufgedruckt oder durfte der Arbeitnehmer mit der Tankkarte seines Arbeitgebers tanken, behandelten die Prüfer die Zuwendungen als steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Jetzt hat der BFH für eine Vielzahl von Gestaltungen grünes Licht gegeben. In der Praxis sind nun einige Fragen von Arbeitgebern aufgetaucht, die wir nachfolgend beantworten. Doch zunächst ein kurzer Blick auf die Rechtsprechung.  

    BFH hat Rechtsprechung zu Gutscheinen geändert

    Warengutscheine sind immer dann steuerfreier und sozialabgabenfreier Sachbezug, wenn der Mitarbeiter den Gutschein nur gegen Ware (und nicht gegen Bargeld) bei einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers einlösen kann und der Wert 44 Euro im Monat nicht übersteigt. Das hat der BFH mehrfach entschieden und damit den Weg für folgende Gestaltungen freigemacht:  

     

    • Das Tanken bei einer bestimmten Tankstelle gegen Vorlage einer elektronischen Tankkarte auf Kosten des Arbeitgebers, wenn auf der Karte die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und ein Höchstbetrag von 44 Euro gespeichert ist (Urteil vom 11.11.2010, Az: VI R 27/09; Abruf-Nr. 110548).

     

    • Das Tanken mit „Gutschein über PKW Treibstoff SUPER bleifrei - 29 Liter, einzulösen im November 2007“ bei beliebiger Tankstelle, auch wenn die Mitarbeiter selbst zahlen, der Arbeitgeber anschließend den Betrag erstattet und dies auf dem Gutschein bestätigt (Urteil vom 11.11.2010, Az: VI R 41/10; Abruf-Nr. 110549).

     

    Antworten auf Fragen aus der Praxis

    In der Praxis stellen sich nun Arbeitgebern folgende sechs Fragen bei der Gestaltung und Abwicklung von Tankgutscheinen.  

    1. Ist Tanken bei der Tankstelle und die spätere Kostenerstattung rechtens?

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