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  • 10.09.2010 | Sozialversicherungspflicht

    GGf und Ausbildungsleiter einer Fahrschul-GmbH

    Der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer Fahrschul-GmbH, der zugleich Leiter des Ausbildungsbetriebs im Sinne des Fahrlehrergesetzes ist, ist trotzdem sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er den Geschäftsbetrieb nicht allein in der Hand hat. Davon ist auszugehen, wenn er mit lediglich fünf Prozent an der GmbH beteiligt ist und entsprechend dem Anstellungsvertrag auch nicht die Befugnis hat, wichtige unternehmenspolitische Entscheidungen zu treffen. Auf eine sehr weitgehende Entscheidungsfreiheit im operativen Tagesgeschäft kommt es dabei nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg nicht an. Auch die aus dem Fahrlehrergesetz entstehenden Pflichten als verantwortlicher Leiter betreffen nicht die Frage unternehmenspolitischer Entscheidungen der GmbH. Zudem bestand das unternehmerische Risiko des GGf allein in der Möglichkeit des Verlusts seiner Kapitalanlage in Höhe von 1.278,23 Euro und dem Anspruch auf eine Tantieme. Angesichts seines hohen monatliches Fixgehalts sei dieses Risiko aber relativ gering und gehe nicht über die übliche Gewinnbeteiligung von leitenden Angestellten hinaus. Alles in allem sei deshalb von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, so das LSG (Urteil vom 18.5.2010, Az: L 11 R 4137/09; Abruf-Nr. 102352).  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 147 | ID 138480

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