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  • 06.10.2008 | Sozialversicherung

    Zu Unrecht freiwillig versicherter Arbeitnehmer

    Sind Arbeitnehmer zu Unrecht als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung geführt, weil das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet, wird das Versicherungsverhältnis nur für die Zukunft berichtigt. Darauf haben sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger verständigt. Das heißt: Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht beginnt mit Beginn des Monats, der dem Datum des Prüfbescheids der Deutschen Rentenversicherung folgt.  

    Beachten Sie: Ist der Arbeitnehmer zu Unrecht privat versichert, werden ebenfalls oftmals keine Beiträge nachgefordert bzw. verrechnet. Sehen Sie dazu unseren Beitrag in der Ausgabe 9/2007, Seite 160. (Besprechungsergebnis vom 7./8.5.2008)(Abruf-Nr. 082463)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 165 | ID 121974

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