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  • 01.04.2007 | Sozialversicherung

    Angestellte Niederlassungsleiterin und stille Gesellschafterin

    Wer seine gesamte Arbeitskraft für eine GmbH erbringen muss, dafür ein festes Gehalt bekommt und daneben keine anderen Tätigkeiten ausüben darf, steht in einer abhängigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Im Urteilsfall verfolgte eine Steuerberatungs-GmbH folgendes Geschäftsmodell: Die Niederlassungsleiter wurden als atypische stille Gesellschafter an einer für die jeweilige Niederlassung gegründeten BGB-Gesellschaft beteiligt. Die Steuerberatungs-GmbH schloss mit den Niederlassungsleitern einerseits einen Anstellungsvertrag über die Tätigkeit als Niederlassungsleiter und außerdem einen Gesellschaftsvertrag über den Betrieb einer Steuerberatungspraxis in Form einer stillen Gesellschaft. Die GmbH beteiligte die Niederlassungsleiter mit 15 Prozent des Gesamtpraxiswerts der Niederlassung an der Gesellschaft. Aufgrund des Anstellungsvertrags handele es sich um eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Daran ändere auch die Beteiligung nichts. (BSG, Urteil vom 24.1.2007, Az: B 12 KR 31/06 R) (Abruf-Nr. 070933)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 57 | ID 87906

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