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  • 05.11.2010 | Sonderzuwendungen

    Kürzung des Weihnachtsgelds wegen Krankheitsfehlzeiten

    Wer längere Zeit im Jahr krank ist, kann seinen Anspruch auf Weihnachtsgeld teilweise oder sogar ganz verlieren. Der Arbeitgeber darf die Sonderzahlung kürzen, entschied das LAG Rheinland-Pfalz, auch wenn die Kürzung nicht explizit im Arbeitsvertrag geregelt ist. Mit dieser Entscheidung wies das LAG die Klage einer Arbeitnehmerin ab, die sich gegen die Kürzung ihres Weihnachtsgelds gewandt hatte. Sie war ein halbes Jahr krank gewesen, ihr Weihnachtsgeld entfiel dadurch komplett. In ihrem Arbeitsvertrag war geregelt, dass eine Weihnachtsgratifikation nach betrieblicher Übung gezahlt werde, dies freiwillig unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erfolge und auch durch mehrmalige Zahlungen ein Rechtsanspruch für die Zukunft weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet werde (Urteil vom 26.3.2010, Az: 6 Sa 723/09; Abruf-Nr. .  

    Praxishinweis: Eine Kombination aus Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt wäre widersprüchlich (BAG, Urteil vom 30.7.2008, Az: 10 AZR 606/07; Abruf-Nr. 082690). Hier lag der Sachverhalt jedoch anders, weil es nicht um den Grund des Anspruchs ging, sondern lediglich um dessen Höhe. Im vorliegenden Fall war - abweichend von der Entscheidung des BAG - die Höhe des Weihnachtsgelds gerade nicht konkret festgelegt.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 183 | ID 139881

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