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  • 01.08.2004 | Scheinselbstständigkeit hat ihren Schrecken verloren

    Die freie Mitarbeit ist wieder möglich!

    von Rechtsanwältin Dr. Kerstin Reiserer, Sozietät Melchers, Heidelberg

    Ende der 90er Jahre entbrannte eine Diskussion um die Scheinselbstständigkeit. Mit dem Argument, die freie Mitarbeit sei lediglich eine Flucht aus den Sozialkassen, wurde das Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit eingeführt. Danach war nur noch derjenige echter freier Mitarbeiter, der entweder selbst eigene Angestellte hatte oder der für mehrere Auftraggeber tätig war.

    Die Regeln zur Scheinselbstständigkeit wurden inzwischen wieder einschneidend korrigiert: Seit der Neuregelung im Jahre 2001 ist der Weg in die freie Mitarbeit wieder frei. Letzte kleinere Hürden wurden durch die Hartz-Gesetze 2003 im Bereich der selbstständigen Tätigkeit abgebaut. Im folgenden Beitrag wird die Rechtslage in Sachen Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnlicher Selbstständigkeit dargestellt.

    Arbeitsrecht / Sozialversicherungsrecht / Steuerrecht

    Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern hat nicht nur für die arbeitsrechtliche Beurteilung des Vertragsverhältnisses Bedeutung, sondern interessiert auch die Sozialversicherungsträger und die Finanzämter.

    Arbeitsrechtlich ist zu klären, ob der Mitarbeiter sich auf die zwingenden gesetzlichen Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts berufen kann oder ob sein Vertragsverhältnis den liberalen Regelungen des Dienstvertragsrechts unterliegt. Im Sozialversicherungsrecht ist vor allem entscheidend, ob für den Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Steuerrechtlich ist zu prüfen, ob die Vergütung des Mitarbeiters dem Lohnabzugsverfahren zu unterwerfen ist.

    Alle drei Fragenkreise werden nach den selben Grundregeln geklärt. Die im Folgenden aufgeführten Abgrenzungskriterien gelten gleichermaßen für das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht sowie mit wenigen Einschränkungen auch für das Steuerrecht. Obwohl eine rechtsübergreifende einheitliche Definition fehlt, besteht nach Auffassung der Arbeitsgerichte einerseits und der Sozialgerichte sowie der Finanzgerichte andererseits eine weitgehend einheitliche Definition.

    Kriterien für die Selbstständigkeit

    Das maßgebende Kriterium für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der freie Mitarbeiter zu seinem Auftraggeber befindet. Hierzu wurden vom BAG und BSG zahlreiche Einzelmerkmale erarbeitet, anhand derer der Status des Vertrags überprüft wird.

    Karrierechancen

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