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  • 08.07.2010 | Rückgriff auf Vorjahr nicht immer gerechtfertigt

    BFH entscheidet zur „Zusammenballung“ bei außergewöhnlichen Einnahmen im Vorjahr

    Bei der Frage, ob eine Abfindung im Jahr der Zahlung beim Arbeitnehmer zu einer „Zusammenballung“ von Einkünften führt, ist dann nicht auf das Vorjahresgehalt abzustellen, wenn dieses aufgrund eines besonderen Ereignisses ungewöhnlich hoch war. Das hat der BFH entschieden (Urteil vom 27.1.2010, Az: IX R 31/09; Abruf-Nr. 101774).  

     

    „Zusammenballung“ von Einkünften

    Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassen Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden ermäßigt nach der „Fünftel-Regelung“ besteuert, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - die Zahlung zu einer „Zusammenballung“ von Einkünften beim Arbeitnehmer führt. Das heißt: Der Arbeitnehmer muss durch die Abfindung in dem Jahr mehr verdienen, als er bei normaler Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende verdient hätte. Nur dann gibt es den günstigeren Steuersatz.  

     

    Prognose der Einnahmen

    Was der Arbeitnehmer bei normalem Weiterlaufen des Arbeitsverhältnisses verdient hätte, ist anhand einer Prognose zu entscheiden. Grundsätzlich ist dabei das Vorjahresgehalt zuzüglich einer normalen Gehaltsentwicklung auf das voraussichtliche Jahresgehalt im Jahr der Abfindungszahlung hochzurechnen.  

     

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