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  • 01.10.2004 | Reisekosten

    Reisekosten von Architekten bei Langzeitbaustellen

    Ein auswärtiger Beschäftigungsort wird nach Ablauf der Drei-Monats-Frist nur dann zur weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn er sich im Vergleich zur bisherigen regelmäßigen Tätigkeit als zumindest gleichgeordnet darstellt. Kriterien dafür sind

  • die Dauer und das Gewicht der jeweiligen Arbeiten,
  • die ständige Rückkehr zur regelmäßigen Arbeitsstätte sowie
  • die Verkehrsanschauung.

    Bei Architekten - so der Bundesfinanzhof - spricht schon die Verkehrsanschauung dafür, dass ihr Tätigkeitsmittelpunkt auch nach Ablauf der drei Monate weiter im Planungsbüro ist. Die Arbeit auf der Baustelle bleibt von untergeordneter Bedeutung. Arbeitgeber können daher Mitarbeitern, die Langzeitbaustellen betreuen, auch nach Ablauf von drei Monaten Reisekosten im Sinne des 3 Nummer 16 EStG steuer- und sozialabgabenfrei erstatten. Dazu zählen Fahrtkosten nach der Dienstreisepauschale, Verpflegungsmehraufwand und anfallende Übernachtungskosten. (Urteil vom 18.5.2004, Az: VI R 70/98; Abruf-Nr.  042155 )

    Quelle: Ausgabe 10 / 2004 | Seite 163 | ID 110970

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