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  • 04.02.2008 | Pflegeversicherung

    Beitragszuschlag bei Stiefkindern – Gesetzesänderung geplant

    Das BSG hatte entschieden, dass der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Stiefeltern ausgeschlossen ist. Dies soll unabhängig davon gelten, ob die Stiefelterneigenschaft vor oder nach Eintritt der Volljährigkeit des Stiefkinds begründet wurde und ob mit dem Stiefkind eine Haushaltsgemeinschaft bestanden hat (Urteil vom 18.7.2007, Az: B 12 P 4/06 R; Abruf-Nr. 072723; Ausgabe 11/2007, Seite 184). Sowohl das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als auch die Spitzenverbände der Pflegekassen waren bislang davon ausgegangen, dass nur die Stiefeltern keinen Beitragszuschlag zahlen müssen, die das Kind noch miterzogen haben. Eine Gesetzesänderung soll diese Einschränkung jetzt rückwirkend zum 1. Januar 2005 gesetzlich festlegen (Entwurf unter der Abruf-Nr. 073967). 

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 21 | ID 117398

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