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  • 01.09.2005 | OFD-Verfügung

    Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug bei Warengutscheinen

    Um Lohnsteuer und Sozialabgaben zu sparen, gewähren viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Warengutscheine (zum Beispiel Benzingutscheine). Die OFD Düsseldorf hat sich jetzt ausführlich dazu geäußert, wann es sich bei einem Warengutschein um einen Sachbezug und wann um Barlohn handelt (Verfügung vom 7.7.2005, Az: S 2334 A – St 22; Abruf-Nr. 052238). 

     

    Bei einem Dritten einzulösende Warengutscheine

    Bei Warengutscheinen, die bei einem Dritten (zum Beispiel im Einzelhandel) einzulösen sind, kommt es entscheidend auf den Wortlaut des Gutscheins an. 

     

    • Sachbezug: Berechtigt der Gutschein zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung, handelt es sich um einen Sachbezug. Der Bezug bleibt im Rahmen der monatlichen Freigrenze von 44 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.

     

    Beachten Sie: Ist neben der Mengenangabe und der Warenbezeichnung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben, handelt es sich nicht mehr um einen Sachbezug, sondern um Barlohn.

     

    • Barlohn: Ist der Gutschein auf einen Euro-Betrag ausgestellt, handelt es sich in jedem Fall um Barlohn. Die Freigrenze für Sachbezüge ist nicht anwendbar. Der Warengutschein ist mit dem angegebenen Betrag als steuer­pflichtiger Arbeits­lohn zu erfassen.

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