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  • 12.01.2009 | Neuregelung zum 1. Januar 2009

    Gesundheitsfonds: Der einheitliche
    Beitragssatz und seine Folgen

    Seit dem 1. Januar 2009 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitlicher Beitragssatz. Daneben sind Zusatzbeiträge und Prämienzahlungen möglich. Damit die Beiträge korrekt dem Gesundheitsfonds zugeordnet werden können, müssen Beiträge, die 2009 für Zeiträume vor dem 1. Januar 2009 gezahlt werden, mit Korrektur-Beitragsweisen übermittelt werden.  

    Einheitlicher Beitragssatz bei den gesetzlichen Krankenkassen

    Bis Ende 2008 konnte jede gesetzliche Krankenkasse ihren Beitragssatz durch Satzung selbst festlegen. Seit Jahresanfang gibt es nur noch einheitliche Beitragssätze, die für alle Kassen gelten und von der Bundes­regierung festgelegt werden.  

     

    Der allgemeine Beitragssatz für 2009 beträgt 15,5 Prozent, der ermäßigte 14,9 Prozent. Er gilt für Versicherte, die wegen eines Rentenbezugs keinen Anspruch mehr auf Krankengeld haben (zum Beispiel Rentner). Der erhöhte Beitragssatz ist entfallen.  

     

    Sonderbeitrag für Arbeitnehmer

    Seit Juli 2005 müssen Arbeitnehmer zusätzlich einen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozentpunkten entrichten. Daran ändert sich auch durch den neuen einheitlichen Beitragssatz nichts.  

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