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  • 05.06.2009 | Neuregelung hat viele Fragen aufgeworfen

    Sofortmeldung gegen Schwarzarbeit - SV-Träger beantworten Auslegungsfragen

    In bestimmten Wirtschaftszweigen muss der Arbeitgeber seit 1. Januar 2009 (wieder) spätestens bei Arbeitsaufnahme für seinen Arbeitnehmer umgehend eine Meldung mit dem Abgabegrund 20 abgeben (Sofortmeldung). Sehen Sie dazu unseren Beitrag in der Ausgabe 2/2009, Seite 28. Inzwischen sind in der Praxis zahlreiche Auslegungsfragen aufgetaucht, die die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger jetzt beantwortet haben.  

    Betroffene Wirtschaftszweige

    Arbeitgeber in folgenden Wirtschaftszweigen müssen Sofortmeldungen abgeben (§ 28a Abs. 4 SGB IV):  

    • Bauhandwerk und Bauunternehmen
    • Gaststätten- und Hotelbetriebe
    • Personenbeförderung (zum Beispiel Busunternehmen)
    • Speditions- und Transportbetriebe
    • Schaustellerbetriebe
    • Forstwirtschaftsbetriebe
    • Gebäudereiniger
    • Fleischverarbeitende Unternehmen und
    • Betriebe, die bei Messen und Ausstellungen Auf- und Abbauarbeiten leisten.

    Allgemeine Fragen

    Wer entscheidet verbindlich, ob eine Sofortmeldung abzugeben ist?

    Grundsätzlich entscheidet die zuständige Einzugsstelle verbindlich über die Pflicht zur Abgabe der Sofortmeldung. Hat die Einzugsstelle noch keine Entscheidung getroffen, kann dies im Rahmen der Betriebsprüfung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geschehen.  

     

    Was bedeutet Abgabe „spätestens bei Beschäftigungsaufnahme“?

    Die Sofortmeldung muss bis zum Beginn der Beschäftigung erfolgen. Das heißt: Beginnt der Arbeitnehmer um 6 Uhr morgens zu arbeiten, muss die Sofortmeldung bis spätestens 6 Uhr abgegeben worden sein.  

     

    Sind bei Änderungen im Versicherungsverhältnis bei unveränderter Beschäftigung im selben Betrieb weitere Sofortmeldungen erforderlich?

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