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  • 01.11.2004 | Neues zur Dienstwagenbesteuerung

    Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung: Gehören Winterreifen zur Sonderausstattung?

    von Steuerberater Wolfgang Kloster, BDO Deutsche Warentreuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin

    Bemessungsgrundlage für die "Ein-Prozent-Regelung" ist grundsätzlich der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich einer Sonderausstattung (§  6 Abs.  1 Nr.  4 S.  2 EStG). Regelmäßiger Streitpunkt ist die Frage, was dabei alles zur Sonderausstattung gehört. Bezüglich zusätzlicher Winterreifen ist jetzt ein Ende der Diskussion in Sicht.

    Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung

    Bislang war die Finanzverwaltung der Ansicht, dass nachträglich angeschaffte Winterreifen zur Sonderausstattung gehören und die Bemessungsgrundlage für die "Ein-Prozent-Regelung" entsprechend erhöhen.

    Unterstützt wurde die Finanzverwaltung dabei von mehreren Finanzgerichten. Zuletzt hat das FG Bremen so entschieden (Urteil vom 8.7.2003, Az: 1 K 116/03; Abruf-Nr.  042708 ).

    Beispiel

    Arbeitgeber Günstig stellt seinem Arbeitnehmer im Januar einen Dienstwagen zur Verfügung (Bruttolistenpreis bei Erstzulassung 30.000 Euro). Weil Günstig die vom Hersteller angebotenen Winterreifen zu teuer waren, kauft er erst im Juni Winterreifen für den Dienstwagen (Preis 600 Euro). Die Privatnutzung des Dienstwagens durch den Arbeitnehmer wird nach der "Ein-Prozent-Regelung" versteuert. Nach Ansicht des FG Bremen beträgt die Bemessungsrundlage für die "Ein-Prozent-Regelung" von Januar bis Mai 30.000 Euro und ab Juni 30.600 Euro.

    Neue Regelung in den LStR 2005

    Um so überraschender ist es, dass die Finanzverwaltung im Rahmen der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien (LStÄR) 2005 ihre Auffassung geändert hat. Künftig soll der Wert eines zusätzlichen Satzes Reifen einschließlich Felgen die Bemessungsgrundlage für die "Ein-Prozent-Regelung" nicht mehr erhöhen (R 31 Abs.  9 S.  6 LStR 2005; LStÄR 2005, Abruf-Nr.  042776 ).

    Unser Tipp: Bei der Änderung der LStR handelt es sich um eine Auslegung des geltenden Rechts (Abs.  2 S.  3 Einführung zu den LStÄR 2005). Daher dürfte die Neuregelung nicht erst ab dem 2005, sondern auch für die Vorjahre zu beachten sein.

    Sehen Sie zu den LStÄR 2005 auch den Beitrag auf den Seiten 185 bis 187 dieser Ausgabe.

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