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  • 01.01.2008 | LSG-Entscheidung

    Weniger Arbeitslosengeld nach der Elternzeit

    Eltern die nach der Rückkehr aus der Elternzeit arbeitslos werden, kann beim Arbeitslosengeld eine böse Überraschung drohen. Denn die Bundesagentur für Arbeit errechnet in einigen Fällen das Arbeitslosengeld nicht nach dem vorherigen tatsächlichen, sondern nach einem fiktiven Arbeitslohn. Das führt in der Regel zu einem deutlich niedrigeren Arbeitslosengeld. 

     

    So rechnet die Agentur für Arbeit

    Das Arbeitslosengeld I wird anhand eines pauschalierten Nettoentgelts berechnet, das sich aus dem Bruttolohn ermittelt, den der Arbeitnehmer vor der Arbeitslosigkeit durchschnittlich erzielt hat. Dabei werden alle Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt (= Bemessungszeitraum) innerhalb des letzten Jahres einbezogen (Bemessungsrahmen). Der Bemessungszeitraum muss mindestens 150 Tage umfassen, sonst wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert. Reicht es dann immer noch nicht, wird ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt. 

     

    Weil die Elternzeit nicht in den Bemessungszeitraum einbezogen wird, erhalten Arbeitnehmer, die im Anschluss an eine längere Elternzeit arbeitslos werden, nur ein Arbeitslosengeld auf Grundlage des fiktiven Arbeitsentgelts. Das ist in der Regel geringer als der ursprüngliche Arbeitslohn. Folge: Der Arbeitnehmer erhält am Ende auch weniger Arbeitslosengeld. 

     

    So haben die Gerichte bisher entschieden

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