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  • 01.09.2005 | Lohnzuschläge

    Nur konkret berechnete Zuschläge sind steuerbegünstigt

    Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des „Grundlohns“ nicht übersteigen (§ 3b EStG). Es sind aber nur konkret berechnete Zuschläge für tatsächliche geleistete Arbeit steuerbegünstigt. Es ist daher immer eine tatsächliche Abrechnung (Einzelaufstellung) erforderlich, zu welchen Zeiten die steuerlich begünstigten Stunden geleistet wurden. 

    Unser Tipp: Pauschale Zuschläge ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen sind nur begünstigt, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Es reicht aber nicht, wenn der Arbeitgeber später nur eine Modellrechnung vorlegt. (BFH, Urteil vom 25.5.2005, Az: IX R 72/02)(Abruf-Nr. 052397

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 145 | ID 88074

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