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  • 01.03.2006 | Lohnsteuerkarte

    Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte können geändert werden

    Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte stehen kraft Gesetzes „unter Vorbehalt der Nachprüfung“ (§ 39 Abs. 3b Satz 4 EStG). Damit können sie jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist geändert werden. Wird die Lohnsteuerkarte geändert, führt das auch dann nicht zum Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung, wenn bei der Änderung der Vorbehalt der Nachprüfung nicht mehr erwähnt wird. Folge: Die Eintragungen können später erneut geändert werden. Eine zweite Änderung kann nicht durch Berufung auf Treu und Glauben verhindert werden. In dem vom BFH entschiedenen Fall war zunächst die Steuerklasse zu Gunsten des Arbeitnehmers geändert worden. Später wurde das durch eine erneute Änderung wieder rückgängig gemacht. Diese zweite Änderung hielt der Arbeitnehmer für unzulässig. War sie aber nicht, so der BFH. Der Vorbehalt der Nachprüfung war nie ausdrücklich aufgehoben worden und galt somit auch zum Zeitpunkt der zweiten Änderung der Lohnsteuerkarte noch. (Beschluss vom 25.10.2005, Az: VI B 20/05)(Abruf-Nr. 060546)  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 38 | ID 87849

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