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  • 17.01.2011 | Lohnsteuer-Richtlinien 2011

    Ersatz von Unfallkosten bei privat genutzten Dienstwagen: Seit 1.1.2011 gelten neue Regeln

    Arbeitnehmer, die bei einem Unfall an ihrem Dienstwagen schadenersatzpflichtig sind, müssen künftig unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern. Das sehen die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2011 vor, die seit dem 1. Januar 2011 anzuwenden sind. Wir liefern die Hintergründe und sagen Ihnen, wie sich das in der Praxis auswirkt.  

    Hintergrund

    Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für Privatfahrten überlassen und erfolgt die Bewertung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung nach der „Ein-Prozent-Regelung“, waren die vom Arbeitgeber getragenen Unfallkosten bisher mit dem pauschalen „Ein-Prozent-Betrag“ abgegolten. Und zwar auch dann, wenn sich der Unfall auf einer Privatfahrt ereignet hatte. Bei der Fahrtenbuchmethode zählten die Unfallkosten zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Dabei war egal, ob sich der Unfall auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit, einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder einer privaten Fahrt des Arbeitnehmers ereignet hat.  

    BFH-Rechtsprechung führt zur Anpassung der LStR

    Gegen diese Auffassung hatte der BFH 2007 sein Veto eingelegt (Urteil vom 24.5.2007, Az: VI R 73/05; Abruf-Nr. 072098). Nach seiner Ansicht gehören zu den Gesamtkosten beider für die Dienstwagenbesteuerung zulässigen Verfahren nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und bei der Nutzung typischerweise anfallen. Unfallkosten gehören nicht dazu, weil sie außergewöhnlich sind. Trägt der Arbeitgeber Unfallkosten, sind sie vielmehr als zusätzlicher geldwerter Vorteil zu beurteilen, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadenersatz verzichtet.  

     

    Wichtig: Diese Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung nun in den neuen LStR 2011 umgesetzt. Das hat zur Folge, dass Unfallkosten seit dem 1. Januar 2011 differenziert zu betrachten sind.  

    1. Unfallkosten auf einer Privatfahrt

    Unfallkosten auf einer Privatfahrt sind nicht durch die „Ein-Prozent-Regelung“ abgegolten, sondern als zusätzlicher geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer zu erfassen, wenn der Arbeitgeber die Reparaturrechnung bzw. den Schaden wirtschaftlich trägt. Anzusetzen ist allerdings nur der Betrag, der dem Arbeitgeber nach Abzug von Erstattungen durch Dritte unabhängig vom Zahlungszeitpunkt als Aufwand verbleibt. Zu den Erstattungen zählen insbesondere Versicherungsleistungen.  

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