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  • 10.06.2010 | Lohnsteuer

    Nettolohnvereinbarung: Übernahme der Steuerberatungskosten

    Übernimmt der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung die Steuerberatungskosten für seine Arbeitnehmer, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das gilt nach Ansicht des BFH auch, wenn nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber die Einkommensteuererstattung erhält. Im Urteilsfall hatte ein deutscher Arbeitgeber aus Japan entsandte Arbeitnehmer beschäftigt. Er übernahm alle Steuern und Sozialabgaben, und die Arbeitnehmer bekamen einen festen Nettolohn ausgezahlt (Nettolohnvereinbarung). Im Gegenzug traten sie dem Arbeitgeber alle Ansprüche auf Erstattung von Steuern und Sozialabgaben ab. Der Arbeitgeber ließ für die Arbeitnehmer Steuererklärungen erstellen und übernahm dafür die Kosten. Das FG Düsseldorf kam bei seiner Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass der Abschluss der Nettolohnvereinbarung und die Übernahme der Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber nicht unerheblich auch im eigenen Interesse der Arbeitnehmer lagen. Folglich handele es sich um Arbeitslohn. Dagegen hatte der BFH im Ergebnis nichts einzuwenden. (Urteil vom 21.1.2010, Az: VI R 2/08)(Abruf-Nr. 101022)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 92 | ID 136287

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