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  • 01.08.2007 | Lohnsteuer

    Arbeitslohn bei Überlassung einer Jahresnetzkarte der DB-AG

    Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte der Deutschen Bahn AG (DB-AG), so führt dies sofort zum Zufluss von Arbeitslohn. Im Urteilsfall erhielt ein ehemaliges Führungsmitglied der DB-AG eine nicht übertragbare Jahresnetzkarte, mit der es ein Jahr lang sämtliche Verbindungen der DB-AG unentgeltlich nutzen konnte. Der Arbeitslohn fließt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bereits mit Erhalt der Netzkarte zu und nicht erst bei Inanspruchnahme der kostenlosen Fahrten. Denn mit der Überlassung der Netzkarte erhielt der Arbeitnehmer ein Wertpapier, in dem der Beförderungsanspruch gegenüber der DB-AG verbrieft war. Für die Nutzung der Netzkarte war weder eine Anzeige der einzelnen Fahrten noch das Lösen weiterer Fahrausweise der DB-AG erforderlich. Die Netzkarte verschaffte dem Arbeitnehmer damit das uneingeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich aller Verbindungen der DB-AG. Der geldwerte Vorteil ist somit sofort zugeflossen. 

    Beachten Sie: Weil im Urteilsfall die DB-AG selbst Arbeitgeber war, konnte der Rabattfreibetrag angewendet werden (§ 8 Abs. 3 EStG). Ausgangspunkt für die Wertermittlung war der Tarifwert einer Jahresnetzkarte der 1. Klasse. (Urteil vom 12.4.2007, Az: VI R 89/04)(Abruf-Nr. 072188)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 128 | ID 110369

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