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  • 01.11.2007 | Lohnsteuer

    Anrufungsauskunft schützt nur den Arbeitgeber

    Eine Anrufungsauskunft des Arbeitgebers schützt den Arbeitnehmer nicht. Das hat der BFH jetzt noch einmal ausdrücklich bestätigt.  

    Hintergrund: Hat der Arbeitgeber Zweifel hinsichtlich der lohnsteuerlichen Beurteilung eines Sachverhalts, kann er eine „Anrufungsauskunft“ einholen. Er erhält dann vorab vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt verbindlich Auskunft, wie der Sachverhalt lohnsteuerlich zu behandeln ist. Hat er davon Gebrauch gemacht, ist er aus dem Schneider. Auch wenn eine spätere Lohnsteuerprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass tatsächlich zu wenig Lohnsteuer einbehalten und abgeführt worden ist, muss der Arbeitgeber nichts nachzahlen. Das gilt auch, wenn das für die Lohnsteuer zuständige Betriebsstättenfinanzamt eine falsche Auskunft erteilt hat. Das Finanzamt kann sich die fehlende Lohnsteuer aber von den einzelnen Arbeitnehmern holen. Das Betriebsstättenfinanzamt kann also Kontrollmitteilungen an die Finanzämter aller betroffenen Arbeitnehmer schicken. Bei den Arbeitnehmern wird dann bei der Einkommensteuer der Sachverhalt zutreffend besteuert. (Beschluss vom 22.5.2007, Az: VI B 143/06)(Abruf-Nr. 073065

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 181 | ID 115163

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