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  • 01.05.2007 | Lohnpfändung

    Urlaubsgeld ist unpfändbar!

    Ein Arbeitgeber, der Urlaubsgeld im Rahmen einer Lohnpfändung an Gläubiger seines Arbeitnehmers zahlt, schuldet es ein zweites Mal an seinen Arbeitnehmer. Das hat das LAG Nürnberg einem Arbeitgeber ins Stammbuch geschrieben. Der hatte, weil die Pfändungsbeträge insgesamt die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO überstiegen, das im Juni gezahlte Urlaubsgeld an die Pfändungsgläubiger ausbezahlt. Dies nahm der Arbeitnehmer nicht hin und verklagte den Arbeitgeber auf Zahlung an sich. Zu Recht, befand das LAG Nürnberg: Die Forderung des Arbeitnehmers sei nicht durch Zahlung an die Pfändungsgläubiger erloschen; denn das Urlaubsgeld sei unpfändbar gewesen (§ 850a Nummer 2 ZPO). 

    Wichtig: Unpfändbar sind auch viele andere Leistungen, die einen Mehraufwand abdecken, wie beispielsweise Aufwandsentschädigungen und Auslösegelder. Beim Arbeitnehmerlohn ist zu differenzieren: Pfändbar ist das Urlaubsentgelt und eine Urlaubsabgeltung. Unpfändbar sind jedoch die „für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge“, für welche sich der Begriff „Urlaubsgeld“ eingebürgert hat. (Urteil vom 7.11.2006, Az: 7 Sa 716/05)(Abruf-Nr. 071099

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 76 | ID 110347

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