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  • 05.06.2009 | Lohnpfändung

    Private Nutzung eines Dienstwagens ist pfändbar

    Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist das als Entgelt gezahlte Einkommen mit dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung eines Dienstwagens zusammenzurechnen. Nach Ansicht des LAG Hessen bestimmt § 850e Ziffer 3 ZPO ausdrücklich, dass Geld und Naturalleistungen zusammenzurechnen seien. Das folgende Beispiel zeigt, wie sich diese Rechtsprechung des LAG auswirkt.  

    Ein Arbeitnehmer (verheiratet, zwei Kinder, Ehefrau nicht berufstätig) hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.765 Euro. Aufgrund der Unterhaltspflicht für drei Personen kann davon nichts gepfändet werden (Tabelle zu § 850c ZPO). Hat er aber einen Dienstwagen und muss monatlich 400 Euro für die Privatnutzung versteuern, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 2.165 Euro und es sind monatlich 117,29 Euro pfändbar.  

    (Urteil vom 15.10.2008, Az: 6 Sa 1025/07(Abruf-Nr. 091178)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 94 | ID 127620

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