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  • 06.04.2009 | Lohnfortzahlung

    Krankengeld bei Erkrankung während eines Auslandsurlaubs

    Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs im Ausland krank, hat er nur Anspruch auf Krankengeld, wenn er spätestens drei Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Krankschreibung dem Träger der Krankenversicherung im Ausland (im Urteilsfall beim Gesundheitsamt) vorlegt. Dieser informiert dann die deutsche Krankenkasse des Arbeitnehmers. In dem vom LSG Hessen entschiedenen Fall hatte sich der Arbeitnehmer erst nach 17 Monate bei seiner Kranken­kasse gemeldet und Krankengeld beantragt. Der gebürtige spanische Arbeitnehmer war während seines Heimaturlaubs erkrankt und 17 Monate durchgehend von seinem behandelnden Arzt in Spanien arbeitsunfähig krankgeschrieben. Weil er das EU-weit geltende Meldeverfahren nicht eingehalten hatte, muss ihm die Krankenkasse kein Krankengeld zahlen. Da half es ihm auch nicht, dass er die Krankschreibung regelmäßig an seinen Arbeitgeber weitergereicht hatte. (Urteil vom 27.11.2008, Az: L 8 KR 169/06)(Abruf-Nr. 090678)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 56 | ID 125920

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