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  • 01.06.2005 | Lohnfortzahlung

    Entgeltfortzahlung für Opfer einer Schlägerei

    Ein Arbeitnehmer kann auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf der Beteiligung an einer Schlägerei beruht. Es kommt darauf an, ob den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft, befand das LAG Hamm. Im Urteilsfall stellte sich der Mitarbeiter schützend vor eine Frau, deren Ehemann sie verprügeln wollte. „Nothilfe“, befand das Gericht. Wer anderen helfen möchte, führt die spätere, verletzungsbedingt eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht schuldhaft im Sinne von § 3 Abs. 1 EFZG herbei. Folge: Der Arbeitgeber muss für die vollen sechs Wochen das Entgelt fortzahlen. 

    Unser Tipp: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Sobald Anzeichen für ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, sollten Arbeitgeber 

    • den Arbeitnehmer und Zeugen zum genauen Schadenshergang befragen und klären, inwieweit der Arbeitnehmer selbst zu seiner Arbeitsunfähigkeit beigetragen hat,
    • die Aussagen protokollieren und
    • vom Arbeitnehmer gegenzeichnen lassen.

    (Urteil vom 12.1.2005, Az: 18 Sa 1661/04) (Abruf-Nr. 051249

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 95 | ID 87959

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