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  • 01.01.2006 | Künstlersozialabgabe

    Erstellung und Ausbau einer „Webseite“

    Wer regelmäßig einen „Webdesigner“ mit der Erstellung und Pflege seiner Werbezwecken dienenden Website beauftragt, muss damit rechnen, dass er auf das Entgelt Künstlersozialabgabe zahlen muss. Das BSG begründete seine Entscheidung wie folgt: Die in Auftrag gegebenen Leistungen seien als „Webdesign“ zu bezeichnen. „Webdesigner“ seien grundsätzlich Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG), weil ihre Tätigkeiten mit der eines Grafikdesigners, Fotodesigners und Layouters vergleichbar seien. Da die Aufträge zweimal jährlich erteilt worden waren, sei dies auch nicht nur gelegentlich geschehen. Nach Ansicht des BSG waren damit alle Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG erfüllt. (Urteil vom 7.7.2005, Az: B 3 KR 29/04 R)(Abruf-Nr. 053543

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 2 | ID 87749

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