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  • 01.08.2004 | Krankenversicherung

    Beitragserhöhung infolge einer Kassenfusion

    Das SG Frankfurt hat die BKK Taunus in einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Mitgliedern das Sonderkündigungsrecht wegen der Beitragserhöhung zu gewähren und die Kündigungsbestätigung auszustellen (Beschluss vom 24.6.2004, Az: S 20 KR 2200/04 ER).

    Hintergrund: Die Taunus BKK hatte zum 1. April 2004 mit der BKK Braunschweig fusioniert und dabei den Beitragssatz von 12,8 Prozent auf 13,8 Prozent erhöht. Versicherte, die noch keine 18 Monate Mitglied der Taunus BKK waren, beriefen sich daher bei ihrer Kündigung auf das Sonderkündigungsrecht infolge einer Beitragserhöhung. Die Taunus BKK vertritt jedoch die Auffassung, dass mit der Fusion eine neue Krankenkasse entstanden sei, die erstmals einen Beitragssatz festgesetzt habe. Deshalb handele es sich nicht um eine Beitragserhöhung. Die Taunus BKK verweigerte den Mitgliedern daher die für den Wechsel zu einer anderen Krankenkasse benötigte Kündigungsbestätigung.

    Beachten Sie: Andere SG und LSG haben zu diesem Thema ebenfalls bereits positiv entschieden (Ausgabe 6/2004, Seite 92). Ein BSG-Urteil steht aber noch aus.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2004 | Seite 129 | ID 110947

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