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  • 01.02.2004 | GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

    So entkommen Geschäftsführer der gesetzlichen Sozialversicherung

    von Eberhard Poppelbaum, zugelassener Versicherungsberater BAV, Langenhagen

    In der letzten Ausgabe konnten Sie lesen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (GGF) von der Sozialversicherungspflicht befreit wird. Nachfolgend erfahren Sie, was im Einzelnen zu veranlassen ist, um aus der Versicherungspflicht herauszukommen.

    Einleitung des Prüfverfahrens

    Die BfA prüft nach §  7a Abs.  1 S.  2 SGB IV im "Statusfeststellungsverfahren", ob der GGF bzw. Angehörige in einer Familien-GmbH der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Tut sie das nicht, muss der GGF das Prüfverfahren nach §  28b Abs.  2 SGB IV selbst einleiten, indem er unter anderem den "amtlichen Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung" ausfüllt. Diesen stellen die Krankenkassen zur Verfügung.

    Wichtig: Ab 1. Januar 2005 muss die Einzugsstelle einen Antrag auf Überprüfung stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Geschäftsführer Angehöriger oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist (§§  7a Abs.  1 S.  1, 28a Abs.  3 Nr.  10 und 11 SGB IV neu).

    Inhalt des Antrags

    Im Feststellungsbogen vorgesehen ist die Prüfung beim

  • GGF einer GmbH,
  • Geschäftsführer einer Familien-GmbH,

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