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  • 01.03.2005 | Gestaltungstipp

    Zahlungen des Arbeitgebers für ein Büro im Haus des Arbeitnehmers

    Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein Büro im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers kann es sich dabei um Arbeitslohn oder um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handeln. Das hängt davon ab, in wessen Interesse die Nutzung des Büros erfolgt (BFH, Urteil vom 16.9.2004, Az: VI R 25/02; Abruf-Nr. 043306). 

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    Der Arbeitnehmer erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Anmietung des Arbeitszimmers vorrangig im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Bei dem angemieteten Raum handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, sondern um ein externes Büro des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann die Aufwendungen dafür in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Die Zahlungen des Arbeitgebers sind Mieteinnahmen des Arbeitnehmers. 

     

    Beispiel

    Herr Kaiser ist Außendienstmitarbeiter. Für seine Verwaltungsarbeiten steht ihm kein Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung. Der Arbeitgeber hat daher für alle Außerdienstmitarbeiter externe Büros angemietet. Im Fall von Herrn Kaiser fand sich allerdings kein geeigneter Raum. Herr Kaiser nutzt deshalb ein Zimmer in seinem Einfamilienhaus (14 Prozent der Gesamtfläche). Dazu schließt er einen Mietvertrag mit seinem Arbeitgeber. Als monatliche Vergütung sind 80 Euro vereinbart, inklusive Nebenkosten. Die jährlichen Aufwendungen für sein Einfamilienhaus belaufen sich auf 19.000 Euro. Die anteiligen Aufwendungen für das Arbeitszimmer betragen somit 2.660 Euro. 

     

    Herr Kaiser muss die Zahlungen seines Arbeitgebers als Mieteinnahmen erfassen (12 x 80 Euro = 960 Euro). Abzüglich der anteiligen Werbungskosten ergibt sich ein jährlicher Verlust in Höhe von 1.700 Euro (960 Euro ./. 2.660 Euro), den er Steuer mindernd geltend machen kann. Die Mietzahlungen sind beim Arbeitgeber in voller Höhe Betriebsausgaben. 

     

    Interesse des Arbeitgebers

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