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  • 01.02.2007 | Gesonderte Zeilen für pauschale Steuern

    Änderungen in der Lohnsteueranmeldung

    In den Lohnsteueranmeldungen ab 2007 sind die pauschale Lohnsteuer und die im vereinfachten Verfahren pauschalierte Kirchensteuer gesondert auszuweisen („Jahressteuergesetz 2007“; Abruf-Nr. 063547). 

    Pauschale Lohnsteuer

    Bislang musste der Arbeitgeber die einbehaltene und die pauschal berechnete Lohnsteuer in einer Summe in die Lohnsteueranmeldung eintragen. In Lohnsteueranmeldungen ab 2007 sind die jeweiligen Summen getrennt einzutragen: 

     

    • Einbehaltene Lohnsteuer: Zeile 17 (Kennziffer 42)
    • Pauschale Lohnsteuer: Zeile 18 (Kennziffer 41)

     

    Beachten Sie: Auch die pauschale Lohnsteuer für Sachzuwendungen nach § 37b EStG ist in die Zeile 18 einzutragen. 

    Pauschalierung der Kirchensteuer

    Pauschaliert der Arbeitgeber die Lohnsteuer, so muss er auch die anfallende Kirchensteuer pauschalieren. Nur bei den 400-Euro-Job ist die Kirchensteuer mit den zwei Prozent abgegolten (§ 40a Absatz 2 EStG). In allen anderen Pauschalierungsfällen kann der Arbeitgeber zwischen dem vereinfachten Verfahren und dem Nachweisverfahren wählen. Diese Wahl kann der Arbeitgeber für jeden Lohnanmeldezeitraum und für jeden Pauschalierungstatbestand treffen. Daran hat sich auch 2007 nichts geändert. 

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