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  • 01.01.2003 | Geldwerter Vorteil

    Übernahme der Führerscheinkosten durch Arbeitgeber

    Übernimmt der Arbeitgeber überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse die Kosten für den Führerschein eines Beschäftigten, handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das entschied der BFH im Fall eines Polizei-Anwärters aus Hessen. Demnach bleiben Vorteile aus einem Arbeitsverhältnis steuerfrei, die bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht der Entlohnung der Arbeitnehmer dienen, sondern sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers erweisen. Diese Voraussetzung sah der BFH im Fall des Polizei-Anwärters erfüllt. In Hessen darf ein Polizist ein Polizeifahrzeug nur steuern, wenn er eine polizeispezifische Berechtigung besitzt. Dass der Anwärter bei der speziellen Ausbildung den Führerschein Klasse 3 miterlangt hatte, war für den BFH unerheblich.

    Unser Tipp: Eine Übernahme der Führerscheinkosten aus "überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers" kommt bei "fahrbezogenen" Berufen in Betracht. Zum Beispiel für den Erwerb des Lkw-Führerscheins oder einer speziellen Ausbildung für Gefahrguttransporte. (Urteil vom 26.6.2003, Az: VI R 112/98; Abruf-Nr.  032282 )

    Quelle: Ausgabe 01 / 2003 | Seite 1 | ID 110818

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