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  • 06.04.2009 | Fahrtkosten

    Keine 30-km-Grenze mehr bei Einsatzwechseltätigkeit

    Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (Einsatzwechseltätigkeit) unabhängig von der Entfernung in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend machen. Mit dieser Entscheidung hat der BFH die umstrittene 30-km-Grenze auch für die Veranlagungszeiträume 2007 und früher abgeschafft. Das heißt: Fährt ein Arbeitnehmer (zum Beispiel ein Bauarbeiter) ständig zu anderen Einsatzstellen kann er auch bei einer Entfernung von weniger als 30 km die tatsächlichen Kosten ansetzen und nicht wie bisher nur die Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer). Tatsächliche Kosten heißt aber auch, dass der Arbeitnehmer nichts geltend machen kann, wenn er keine eigenen Kosten hat, weil er zum Beispiel bei einem Kollegen mitfährt.  

    Beachten Sie: Für die Zeiträume ab 2008 hat die Finanzverwaltung die 30-km-Grenze (im vorauseilenden Gehorsam) bereits selbst abgeschafft  

    (Urteil vom 18.12.2008, Az: VI R 39/07)(Abruf-Nr. 090752)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 55 | ID 125915

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