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  • 05.02.2009 | Erste Änderung des BEEG

    Änderungen bei Elterngeld und Elternzeit

    Das seit 1. Januar 2007 geltende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde jetzt erstmalig geändert (Erstes Gesetz zur Änderung des BEEG; Abruf-Nr. 090251). Nachfolgend haben wir die Änderungen zusammengefasst, die seit dem 24. Januar 2009 gelten:  

     

    • Wehr- oder Zivildienstzeiten bleiben bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens im Bemessungszeitraum jetzt unberücksichtigt (§ 2 Abs. 7 Satz 7 BEEG) Hintergrund: Berechnungsgrundlage für das Elterngeld ist bei Arbeitnehmern das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes erzielte Arbeitsentgelt. Dabei werden Monate, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat, nicht berücksichtigt, sondern durch weiter in der Vergangenheit liegende Monate ersetzt. Das gilt jetzt auch für Monate, in denen Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde.

     

    • Es wird eine Mindestbezugsdauer für das Elterngeld von zwei Monaten eingeführt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Hintergrund: Elterngeld wird für zwölf Monate gewährt. Zwei zusätzliche Monate gibt es, wenn auch der andere Elternteil zu Hause bleibt (Partnermonate). Bislang gab es für diese Partnermonate keinen Mindestbezugszeitraum; künftig müssen es mindestens zwei Monate sein.

     

    • Eltern können jetzt bis zum Ende des Bezugszeitraums ihren Elterngeldantrag einmalig ohne Angabe von Gründen ändern (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Bisher mussten sie bei Antragsstellung verbindlich erklären, wer in welchen Monaten Elterngeld beziehen möchte. Eine andere Aufteilung konnte nur einmalig bei besonderer Härte vorgenommen werden. Jetzt ist eine einmalige Änderung ohne Angabe von Gründen und darüber hinaus eine weitere Änderung im Härtefall möglich.

     

    • Großeltern können jetzt für die Betreuung ihres Enkelkindes Elternzeit nehmen (§ 15 Abs. 1a BEEG). Hintergrund: Eltern haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen. Das gilt jetzt auch für Großeltern unter der Voraussetzung, dass ein Elternteil noch minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde. Keine Elternzeit für Großeltern gibt es, wenn einer der Elternteile Elternzeit beansprucht. Elterngeld erhalten Großeltern ebenfalls nicht.

     

    • Arbeitgeber haben jetzt gegenüber den Behörden eine Bescheinigungs­pflicht (§ 9 Satz 1 BEEG). Hintergrund: Bislang musste der Arbeitgeber - soweit erforderlich - dem Arbeitnehmer Entgelthöhe, Arbeitszeit sowie abgezogene Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bescheinigen. Diese Bescheinigungspflicht besteht künftig gegenüber den Behörden, die für das Elterngeld zuständig sind. Diese werden sich aber nur dann an den Arbeitgeber halten, wenn nachträglich ein Anspruch überprüft wird und der Arbeitnehmer nicht entsprechend mitwirkt.

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