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  • 07.07.2008 | Elternzeit kann böse Folgen haben

    Arbeitslosengeld nach der Elternzeit - BSG
    bestätigt Praxis der Bundesagentur für Arbeit

    Eltern, die nach Rückkehr aus einer längeren Elternzeit arbeitslos werden, erhalten oft weniger Arbeitslosengeld als erwartet. Grund dafür ist, dass das Arbeitslosengeld nicht nach dem vorherigen tatsächlichen, sondern nach einem fiktiven Arbeitslohn berechnet wird. Das BSG hat diese Berechnungsweise der Bundesagentur für Arbeit jetzt leider abgesegnet (Urteil vom 29.5.2008, Az: B 11a AL 23/07; Abruf-Nr. 082002).  

     

    Exkurs: Berechnung Arbeitslosengeld I

    Das Arbeitslosengeld I wird anhand eines pauschalierten Nettoentgelts berechnet, das sich aus dem Bruttolohn ermittelt, den der Arbeitnehmer vor der Arbeitslosigkeit durchschnittlich erzielt hat (§ 129 SGB III).  

     

    Dabei werden alle Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt (= Bemessungszeitraum) innerhalb des letzten Jahres einbezogen (Bemessungsrahmen; § 130 Absatz 1 SGB III). Der Bemessungszeitraum muss mindestens 150 Tage umfassen, ansonsten wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert (§ 130 Absatz 3 SGB III). Reicht es dann immer noch nicht, wird ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt (§ 132 SGB III).  

     

    Arbeitslosengeld im Anschluss an eine Elternzeit

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