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  • 01.02.2003 | Doppelte Schriftformklausel schützt Arbeitgeber

    Entsteht mit der Übernahme der pauschalen Lohnsteuer eine betriebliche Übung?

    Die geringfügigen Beschäftigungen haben durch die Gesetzesänderung zum 1. April 2003 einen Aufschwung erlebt. Viele Arbeitnehmer nutzen die Möglichkeit zu einem Nebenverdienst. Wie wertvoll für Arbeitgeber dabei ein "wasserdichter" Arbeitsvertrag ist, zeigt eine Entscheidung des BAG (Urteil vom 24.6.2003, Az: 9 AZR 302/02; Abruf-Nr.  032596 ).

    Der zu Grunde liegende Fall

    Im Urteilsfall war mit dem geringfügig Beschäftigten im Arbeitsvertrag ein Bruttogehalt vereinbart. Außerdem enthielt der Arbeitsvertrag eine doppelte Schriftformklausel, nach der Ergänzungen des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen und eine mündliche Änderung der Schriftformklausel nichtig ist.

    Der Arbeitgeber hatte zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die pauschale Lohnsteuer übernommen, so dass der Arbeitnehmer sein Gehalt brutto gleich netto ausbezahlt bekam. Nach der Gesetzesänderung 1999 wählte der Arbeitgeber das Lohnsteuerabzugsverfahren und zog die Lohnsteuer (Steuerklasse VI) vom Bruttolohn ab. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber habe in der Vergangenheit die steuerliche Belastung (pauschale Lohnsteuer) übernommen. Er habe daher Anspruch auf Auszahlung des vollen Bruttogehalts.

    Entscheidung des BAG

    Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer weder aus dem Arbeitsvertrag noch nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung einen Anspruch auf den vollständigen Bruttolohn hat. Ein Anspruch nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung wäre zwar denkbar, durch die vereinbarte doppelte Schriftformklausel ist für den Arbeitgeber aber keine dauerhafte Bindung entstanden.

    Praxistipps

    Eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen des Vertrags der Schriftform bedürfen, hätte eine betriebliche Übung nicht verhindert. Verwenden Sie daher in allen Arbeitsverträgen die doppelte Schriftformklausel. Diese können Sie wie folgt formulieren:

    Doppelte Schriftformklausel

    Vertragsveränderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.

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