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  • 01.10.2004 | Bindungsklauseln in Fortbildungsförderungsverträgen

    Wann muss der Arbeitnehmer Aufwendungen für eine Fortbildung zurückzahlen?

    Wer als Arbeitgeber in die Fortbildung seiner Mitarbeiter investiert, tut dies nicht zuletzt in der Hoffnung, dass das eigene Unternehmen davon profitiert. Aus Sicht des Arbeitgebers liegt es daher nahe, sich durch Bindungs- und Rückzahlungsvereinbarungen gegen Abwanderungswünsche des Arbeitnehmers abzusichern. Lesen Sie unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer verpflichtet werden können, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Fortbildungskosten zurückzuzahlen.

    Allgemeine Grundsätze

    Prinzipiell gilt: Bindungsklauseln sind nur zulässig, wenn sie das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren. Entsprechende Vereinbarungen müssen daher einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Parteien gewährleisten. Dazu hat die Rechtsprechung folgende Anhaltspunkte entwickelt:

  • Die Rückzahlungsverpflichtung muss einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen.
  • Der Arbeitnehmer muss mit der Bildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten.
  • Die Erstattungspflicht und die Bindungsdauer müssen dem Arbeitnehmer zuzumuten sein (ständige Rechtsprechung, zum Beispiel: BAG, Urteil vom 5.12.2002, Az: 6 AZR 539/01; Abruf-Nr.  041955 ).
  • Der Arbeitnehmer muss das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu vertreten haben (BAG, Urteil vom 6.5.1998, 5 AZR 535/97).

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