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  • 01.04.2004 | Betriebsveranstaltung

    Auch Geldpreise können pauschal versteuert werden

    Ein Arbeitgeber kann Geldpreise aus einer Tombola, die er seinen Arbeitnehmern bei einer Betriebsveranstaltung zukommen lässt, pauschal mit 25 Prozent versteuern (§  40 Abs.  2 S.  1 Nr.  2 EStG). Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach nur Sachpreise oberhalb der üblichen Größenordnung pauschal versteuert werden dürften, dies bei Geldpreisen aber ausgeschlossen sei.

    Mit dieser Begründung hat das FG Münster einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid in folgendem Fall aufgehoben: Das Unternehmen führte auf seinen Weihnachtsfeiern eine Tombola durch. An Stelle von Sachgeschenken wurden in Briefumschlägen verpackte Geldbeträge zwischen 50 und 500 DM verlost. Ziel des Unternehmens war es, die Weihnachtsfeier attraktiver zu gestalten, so dass möglichst viele Mitarbeiter teilnahmen. Die Verlosung fand ausschließlich unter den Teilnehmern der Weihnachtsfeier statt.

    Wichtig: Entscheidend war, dass die Zuwendungen aus Anlass der Betriebsveranstaltung erfolgten. Die Verlosung der Geldbeträge war ein untrennbar mit der Weihnachtsfeier verbundener Programmpunkt. Die Teilnahme an der Feier war Voraussetzung für die Teilnahme an der Verlosung. Es handelte sich also nicht um anderweitige Zuwendungen, die lediglich bei der Gelegenheit "Weihnachtsfeier" ausgezahlt wurden. (Urteil vom 7.10.2003, Az: 13 K 6659/00; Abruf-Nr.  040286 )

    Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 56 | ID 110888

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