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  • 07.11.2008 | Betriebsausgabenabzug gefährdet

    Strenge Nachweispflichten bei
    Arbeitsverträgen unter Angehörigen

    Bei einem Arbeitsverhältnis mit einem Angehörigen muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Angehörige nicht aus familiären Gründen, sondern aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Leistungsaustauschs tätig geworden ist. Kann er das nicht, sind die Aufwendungen für das Arbeitsverhältnis nicht als Betriebsausgaben abziehbar.  

     

    Nachweis für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit

    Das FG Nürnberg hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche besonderen Anforderungen an Arbeitsverhältnisse unter Angehörigen zu stellen sind. Im Urteilsfall ging es um eine Ärztin, die ihrem in Schulausbildung befindlichen Sohn Aushilfslohn für Reinigungs- und Telefondienste gezahlt hatte.  

     

    Zur Abgrenzung der Betriebsausgaben von Unterhaltsleistungen muss der Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich standhalten. Während bei fremden Arbeitnehmern ein Interessengegensatz zum Arbeitgeber besteht, sodass beide Seiten auf die Einhaltung der Vertragsvereinbarungen achten, ist das bei nahen Angehörigen nicht der Fall. Deshalb muss hier der Nachweis der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung grundsätzlich dokumentiert werden.  

     

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