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  • 01.08.2006 | Besteht Versicherungspflicht?

    Aktuelle BSG-Entscheidungen zur Künstlersozialversicherung

    In drei aktuellen Entscheidungen hat sich das BSG zur Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung geäußert. Nachfolgend verschaffen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Künstlersozialversicherung als solche sowie über die neuesten Entscheidungen. 

    Die Künstlersozialversicherung

    Die Künstlersozialversicherung ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie bezieht selbstständige Künstler und Publizisten pflichtweise in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein, soweit diese 

    • aus einer erwerbsmäßigen und nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit ein Mindesteinkommen erzielen,
    • nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen,
    • nicht anderweitig von der Versicherungspflicht befreit sind und
    • nicht als nebenberuflicher Künstler ihr überwiegendes Einkommen aus einer anderweitigen Haupttätigkeit beziehen.

     

    Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. 

     

    Die Künstlersozialversicherung zeichnet sich durch eine besondere Art der Finanzierung aus: Der freiberuflich tätige Künstler trägt 50 Prozent der Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die anderen 50 Prozent teilen sich der Verwerter zu 30 Prozent und der Bund zu 20 Prozent. Als Verwerter gelten Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an freie Künstler und Publizisten vergeben und deren Leistungen auf dem Markt „verwerten“. 

    Die aktuellen Entscheidungen des BSG

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