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  • 04.02.2008 | Auswärtstätigkeit

    Verpflegungsmehraufwand von Marinesoldaten

    Der Verpflegungsmehraufwand für Marinesoldaten richtet sich danach, ob sie mit ihrem Schiff im Heimathafen liegen, auf hoher See sind oder in einem ausländischen Hafen festgemacht haben. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf gilt Folgendes: 

     

     

    • Für die Tätigkeit im Auslandshafen kann der Marinesoldat die Pauschale für das jeweilige Land ansetzen.
    • Für Beginn und Ende des Einsatzes im Heimathafen gelten die Inlandspauschalen.
    • Die Zeit auf hoher See gilt ebenfalls als Inlandstätigkeit. Denn Kriegsschiffe gehören völkerrechtlich zum Inland. Sie werden damit anders behandelt als deutsche Handelsschiffe in fremden Hoheitsgewässern.

    Unser Tipp: Die aktuellen Auslandsreisepauschalen finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) im Online-Service unter „Arbeitshilfen/Checklisten“, Stichwort Reisekosten. (rechtskräftiges Urteil vom 28.9.2007, Az: 18 K 638/06 E)(Abruf-Nr. 073815

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 19 | ID 117404

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