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  • 01.03.2006 | Auswärts-/ Einsatzwechseltätigkeit

    Verpflegungsmehraufwand bei Soldaten der Bundesmarine

    Ein Soldat der Bundesmarine kann für die ersten drei Monate eines jeden vorübergehenden Einsatzes an Bord eines Schiffes Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Das entschied der BFH für Marinesoldaten, die einem Stützpunkt an Land dauerhaft zugeordnet sind und dort in der Zeit zwischen den Einsätzen auf See regelmäßig tätig sind. Nur dieser Stützpunkt an Land sei für den Marine-Soldaten eine regelmäßige ortsfeste Einrichtung. Die „Drei-Monats-Frist“ gelte für jede neue Fahrt auf dem Schiff. Kehrt das Schiff wieder an den Heimathafen zurück, beginnt für die nächste Fahrt eine neue „Drei-Monats-Frist“. (Urteil vom 16.11.2005, Az: VI R 12/04)(Abruf-Nr. 060443)  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 37 | ID 87851

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