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  • 01.10.2005 | Aus- und Fortbildung

    Fristen bei der Rückforderung von Ausbildungskosten

    Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass der Arbeitnehmer Ausbildungskosten erstatten muss, wenn er vor Ablauf einer bestimmten Frist kündigt, entsteht der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nicht mit Zugang der Kündigungserklärung, sondern mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die BAG-Entscheidung zeigt ihre Wirkung bei einer so genannten doppelten Ausschlussfrist, wonach ein Anspruch  

    • innerhalb von sechs Monaten seit Fälligkeit geltend zu machen und
    • bei Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von zwei Monaten einzuklagen ist.

    Macht der Arbeitgeber seinen Rückforderungsanspruch zu früh (vor Fälligkeit) geltend, beginnt die Zweimonatsfrist für die Klageerhebung trotzdem zu laufen. Folge im Urteilsfall: Der Arbeitgeber hatte die Zweimonatsfrist versäumt und bekam die Ausbildungskosten nicht zurück (Urteil vom 18.11.2004, Az: 6 AZR 651/03; Abruf-Nr. 052406). 

    Unser Tipp: Arbeitgeber sollten sich die vereinbarten Fristen genau notieren und deren Ablauf überwachen. 

    Unser Service: Eine Übersicht, wie lange sich ein Arbeitgeber durch Bindungs- und Rückzahlungsvereinbarungen im Bezug auf Ausbildungskosten gegen Abwanderungswünsche absichern kann, finden Sie in der Oktober-Ausgabe 2004 (Seite 172 bis 175). Neu-Abonnenten finden den Beitrag auch im Online-Service (www.iww.de) unter der Abruf-Nr. 052407

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 165 | ID 88100

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