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  • 05.12.2008 | Aus- und Fortbildung

    Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse

    Aufwendungen für Supervisions- und NLP-Kurse (Neuro-Linguistisches Programmieren) zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit können nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein und als Werbungskosten abgezogen werden. Für eine berufliche Veranlassung spricht es, wenn  

    • die Kurse von einem professionellen Veranstalter durchgeführt werden,
    • ein gleichartiger („homogener“) Teilnehmerkreis gegeben ist und
    • die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten anschließend in der beruflichen Tätigkeit angewendet werden können.

    Beachten Sie: Dass die Lehrinhalte auch im privaten Leben nützlich sein können, steht dem Steuerabzug nicht entgegen, weil sich die privaten Anwendungsmöglichkeiten zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben. Für die „Gleichartigkeit“ ist es auch nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer denselben Beruf ausüben oder aus der gleichen Branche stammen. Der Teilnehmerkreis ist auch als homogen anzusehen, wenn die Kursteilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber jeweils Führungspositionen innehaben und aufgrund dieser Funktionen an einer Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit interessiert sind. (BFH, Urteile vom 28.8.2008, Az: VI R 44/04 und Az: VI R 35/05)(Abruf-Nrn. 083380 und 083381)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 199 | ID 123279

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